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Zuständigkeiten



Die untere Landwirtschaftsbehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutz-, Bodenschutz- und Wasserbehörde im Einzelfall auf schriftlichen Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 zulassen (§ 27 a Absatz 2 LLG).

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