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Aufforstungen, Weihnachtsbaumkulturen und Kurzumtriebsplantagen



Unter Aufforstung im Sinne des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) versteht man die gezielte Bepflanzung eines Grundstücks in der offenen Landschaft mit Waldbäumen oder -sträuchern. Die Pflanzen müssen geeignet sein, einen Wald entstehen zu lassen. Daher fällt beispielsweise die Pflanzung einer Obstwiese nicht unter die §§ 25 bis 29 a LLG.

Dagegen gelten die Bestimmungen auch für die Anlage von Kurzumtriebsplantagen, Weihnachtsbaumkulturen, sowie Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig auf einer Fläche von mehr als 20 ar, da diese sich zu Wald entwickeln können, wenn sie nicht entsprechend genutzt werden.

Bei Aufforstungen, die bestimmte Mindestflächen überschreiten, tritt verpflichtend eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der Maßnahme hinzu. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach UVPG ab einer Aufforstungsfläche von 50 ha durchzuführen. Eine standortbezogene Vorprüfung schreibt das UVPG ab einer Fläche von 2 ha vor.

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