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E 1.1 - Begrünung im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 70 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten bis Mitte
September.
- Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in Reinsaat für die Begrünung.
- Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November.
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise
Zur Begrünung dürfen keine
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen gemäß Anhang IX nach Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Reinsaat
verwendet werden.
Es ist ausgeschlossen, dass der
Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als öVF für das Greening in der 1. Säule der GAP anerkannt und im
Rahmen von FAKT gefördert wird. Bis zum 1. September des Antragsjahres ist eine Ummeldung der
Begrünungsflächen möglich.
E 1.2 - Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau
Ausgleichsleistung: 90 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Zur Begrünung werden vorgegebene
Saatgutmischungen mit mindestens fünf Mischungskomponenten verwendet.
- Aussaat bis Ende August.
- Keine Nutzung des Aufwuchses; Ausnahme: Beweidung durch Wanderschäfer möglich.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November.
- Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur.
Hinweise
Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau gleichzeitig als öVF für das Greening in der 1. Säule der GAP anerkannt und im Rahmen von FAKT gefördert wird. Bis zum 31. August des Antragsjahres ist eine Ummeldung der Begrünungsflächen möglich.
E 2.1 - Brachebegrünung mit Blühmischungen (ohne öVF Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 710 €/ha; maximal 5 ha je Betrieb
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
- Aussaat im Herbst des Vorjahres (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Winterkultur.
- Kein Einsatz von Stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln.
Hinweise
Bei streifenförmiger Ansaat
(Blühstreifen) muss der Streifen eine Mindestbreite von fünf Metern aufweisen. Es ist auch eine flächige Ansaat
möglich (Blühflächen). Die Maßnahme kann auch in
aufeinanderfolgenden Jahren auf der gleichen Fläche gefördert werden. Sie kann außerdem in
Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten und im Anschluss an eine im Vorjahr als
öVF-Zwischenfrucht ausgewiesenen Ackerfläche gefördert werden.
E 2.2 - Brachebegrünung mit Blühmischungen (mit öVF Anrechnung)
Ausgleichsleistung: 330 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Jährliche Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmischungen auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen.
- Aussaat im Herbst des Vorjahres bis spätestens 15. September (überjährig) oder im Frühjahr bis spätestens 15. Mai.
- Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses bei Anbau einer Winterkultur ab September. Bei nachfolgender Sommerkultur Mulchen nicht vor Ende November und Einarbeiten nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres.
- Kein Einsatz von Stickstoffhaltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln.
Hinweise
Siehe Ausführungen bei. E 2.1. Eine betriebliche Obergrenze existiert für E 2.2 nicht.
E 3 - Herbizidverzicht im Ackerbau
Ausgleichsleistung: 80 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Nur bei Kulturen, in denen üblicherweise Herbizide eingesetzt werden.
- Kein Einsatz von Herbiziden auf Ackerflächen im eingegangenen Verpflichtungsumfang.
Hinweise
Ausgenommen von der Förderung sind solche
Kulturen, in denen für gewöhnlich kein Herbizideinsatz erfolgt, wie zum Beispiel Klee, Luzerne oder
Futtergemenge.
E 4 - Ausbringung von Trichogramma in Mais
Ausgleichsleistung: 60 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Zwei Varianten, zwischen denen innerhalb der Förderperiode gewechselt werden kann:
- 1. Zweimalige Trichogramma-Ausbringung.
- 2. Einmalige Trichogramma-Ausbringung mit erhöhter Aufwandmenge.
- Sonderfall: ln abgegrenzten Regionen Südbadens (Dienstbezirke Lörrach, Breisgau-Hochschwarzwald und Emmendingen) wird neben der Ausbringung von Trichogramma eine weitere Bekämpfung (biologisch oder chemisch) ohne Ausnahmegenehmigung zugelassen.
Hinweise
Mit dieser Maßnahme wird der Einsatz des
Nützlings Trichogramma evanescens gegen den Maiszünsler gefördert. Nachweis der auf der
beantragten Fläche eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Die zuständige
untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende Fläche
keine.Ausgleichsleistung gewährt.
E 5 - Nützlingseinsatz unter Glas
Ausgleichsleistung: 2.500 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Einsatz von Nützlingen im Unterglasanbau als Ersatz für chemisch-synthetische Insektizide.
- Verzicht auf den Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide auf den beantragten Flächen gegen denselben Schädling.
Hinweise
Nachweis der auf der beantragten Fläche
eingesetzten Nützlinge über Einkaufsbelege der verwendeten Produkte. Bei Mitgliedschaft in einer
Erzeugerorganisation (EZO) für Obst und Gemüse, die in ihrem operationellen Programm eine
vergleichbare Maßnahme anbietet, ist eine Förderung für E 5 ausgeschlossen. Die zuständige
untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz chemisch-synthetischer
Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird für die betreffende
Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 6 - Pheromoneinsatz im Obstbau
Ausgleichsleistung: 100 €/ha
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Anwendung der Pheromonverwirrmethode zur Bekämpfung mindestens einer Wicklerart.
- Verzicht auf den Einsatz von chemisch-synthetischen Insektiziden gegen denselben Schädling auf der beantragten Fläche.
Hinweise
Förderfähig ist die
gesamte Obstbaufläche, auch unbestockte Teile, sofern Dispenser nach den Vorgaben der amtlichen Beratung in ausreichender
Anzahl ausgehängt sind. Nachweis der auf der beantragten Fläche eingesetzten Dispenser über
Einkaufsbelege. Die zuständige untere Landwirtschaftsbehörde kann im Einzelfall den Einsatz
chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel zulassen. Im Jahr der Ausnahmegenehmigung wird
für die betreffende Fläche keine Ausgleichsleistung gewährt.
E 7 - Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild)
Ausgleichsleistung: 540 Euro je ha, max. 2 ha je Betrieb förderfähig
Fördervoraussetzungen und Auflagen
- Die Maßnahme ist während des Verpflichtungszeitraums auf derselben Fläche durchzuführen.
- Aussaat einer vorgegebenen Blühmischung (M3) auf aus der Erzeugung genommenen Ackerflächen in einer Aussaatstärke von mindestens 10 kg/ha bis spätestens 15. Mai.
- Die Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlages beträgt 0,5 ha Fläche.
- In den Folgejahren ist auf der Förderfläche bis einschließlich 15. Januar eine Winterruhe einzuhalten. Danach ist jährlich bis zum 15. Mai auf circa der Hälfte der Förderfläche (mindestens 1/3, jedoch maximal 2/3) zu mulchen und eine vorbereitende Bodenbearbeitung zur Neuansaat der Blühmischung vorzunehmen.
- Ab dem zweiten Standjahr wird im Wechsel jeweils circa die Hälfte der Förderfläche stehengelassen und die andere Hälfte bearbeitet und neu eingesät.
- Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt.
- Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung einer Folgekultur) auf der Förderfläche wieder
ab dem 1. September möglich.
Hinweise
Um die ökologische Funktionsfähigkeit der Vorhabensart zu gewährleisten, ist eine Mindestbreite der Förderfläche von 10 m erforderlich. Die Maßnahme kann in Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzgebieten und im Anschluss an eine im Vorjahr als ÖVF-Zwischenfrucht ausgewiesene Ackerfläche gefördert werden. Sofern im Vorjahr auf derselben Fläche eine FAKT-Herbst-/ Winterbegrünungsmaßnahme (E1.1 oder E1.2 oder F1) beantragt oder ausgesät wurde, ist die Beantragung/Förderung von E7 nicht möglich.
Weitere Informationen zur FAKT-Maßnahme E7 "Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen" der Wildforschungsstelle im Landwirtschaftlichen Zentrum Baden-Württemberg (LAZBW) finden Sie hier...