Page 10 - Landinfo 5/2018 - Schwerpunkt Düngung
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Schwerpunktthema





          Dr. Markus Mokry, Anja Heckelmann und Tobias Mann


          Die novellierte Düngeverordnung - Umsetzung in

          Baden-Württemberg



          Nach jahrelangen Diskussionen wurde die neue Düngeverordnung Ende März 2017 vom Bundesrat
          beschlossen.  Am  01.  Juni  2017  wurde  die  „Verordnung  zur  Neuordnung  der  guten  fachlichen
          Praxis  beim  Düngen“  (kurz  Düngeverordnung;  noch  kürzer  DüV)  im  Bundesgesetzblatt  (Jahrgang
          2017,  Teil I, Nummer 32) veröffentlicht. Einen Tag später am 02.06.2017 trat sie - ohne Übergangsfrist
          - in Kraft.



                                       ie DüV selbst umfasst 28 Seiten und    blatt zur N-Düngeberechnung“ (= sogenann-
                                   D23 Tabellen. Durch den langwierigen     tes „blaues“ Merkblatt) den teilnehmenden
                                   Prozess der Novellierung war bereits im Vor-  Landwirten für Ackerkulturen zur Verfügung
                                   feld absehbar, dass die Novellierung  große   gestellt, mit dem sie den N-Düngebedarf be-
                                   Veränderungen bedeuten wird. Die aktuelle   rechnen konnten. Da gemäß novellierter
                                   Version löst die Düngeverordnung von 2006   DüV im Ackerbau tendenziell mehr Stick-
                                   ab, welche 11 Jahre Gültigkeit hatte. Die DüV   stoff gedüngt werden darf als nach  dem
                                   ist  das  wichtigste  Instrument,  sowohl    zur   NID (vor allem bei niedrigem Ertragsniveau),
                                   Umsetzung der Nitratrichtlinie, als auch  der   wird seit der Saison 2018  zusätzlich zur
                                   Wasserrahmenrichtlinie, und zur Minderung   N-Obergrenze nach DüV ein N-Empfeh-
                                   der   Ammoniakemissionen     aus   der    lungswert auf Basis des aktualisierten NID
                                   Landwirtschaft.                          ausgegeben. Dieser entspricht in etwa dem
                                                                            N-Düngebedarf des bis einschließlich 2017
                                   Die Düngeverordnung stellt nun drei Grund-  gültigen NID. Der Landwirt muss jedoch be-
                                   prinzipien der Düngung „nach guter fachli-  achten, dass die N-Obergrenze nicht über-
                                   cher Praxis“ in den Mittelpunkt:         schritten wird.

                                   1.  Düngeplanung (vor der Düngung) ein-  Hierfür stellt das LTZ in Zusammenarbeit
                                     schließlich Aufzeichnungspflicht       mit dem Landesamt für Geoinformation und
                                                                            Landentwicklung (LGL) und der Landesan-
                                   2.  Durchführung der Düngung             stalt für Entwicklung der Landwirtschaft und
                                                                            der ländlichen Räume (LEL) Berechnungshil-
                                   3.  Bilanzierung/Kontrolle (nach der Dün-  fen als Berechnungsschemata in Papierform,
                                     gung) einschließlich Aufzeichnungspflicht.  als Excelprogramm und webbasiert  im Portal
                                                                            „Düngung BW“ (www.duengung-bw.de) zur
                                   Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoff-  Verfügung. „Düngung BW“ ist ein Onlinean-
                                   mengen, das  heißt mehr als 50 kg N und/  gebot des Landes Baden-Württemberg mit
                                   oder 30 kg P O  pro ha und Jahr, wird eine   umfassenden Informationen zu allgemeinen
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                                   Düngebedarfsermittlung (DBE) gefordert.   und speziellen Aspekten der Düngung.
                                   Der N-Düngebedarf ist als „kultur- und   Gleichzeitig werden dort auch Webanwen-
                                   standortbezogene Obergrenze“ (= N-Ober-  dungen und Excel-Programme zum Thema
                                   grenze) gemäß Anlage 4 DüV zu ermitteln   „bedarfsgerechte“ Düngung zur Verfügung
                                   und aufzuzeichnen.                       gestellt. Ebenso ist die Teilnahme am NID
                                                                            seit diesem Jahr auch online möglich (Bild 1).
                                   In Baden-Württemberg besteht  bereits seit   Dieses Angebot soll in den kommenden Jah-
                                   27 Jahren der sogenannte Nitratinformati-  ren kontinuierlich ausgebaut und weiterent-
                                   onsdienst (NID), der vom  LTZ – bis ein-  wickelt werden.
                                   schließlich 2006 von der LAP Forchheim und
                                   der LUFA Augustenberg – betreut wird. In   Da in „Düngung BW“ nicht nur Ackerkultu-
                                   diesem Rahmen wurde  bislang das „Merk-  ren hinterlegt sind, sondern auch der Dünge-



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