Page 10 - Landinfo 5/2018 - Schwerpunkt Düngung
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Schwerpunktthema
Dr. Markus Mokry, Anja Heckelmann und Tobias Mann
Die novellierte Düngeverordnung - Umsetzung in
Baden-Württemberg
Nach jahrelangen Diskussionen wurde die neue Düngeverordnung Ende März 2017 vom Bundesrat
beschlossen. Am 01. Juni 2017 wurde die „Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen
Praxis beim Düngen“ (kurz Düngeverordnung; noch kürzer DüV) im Bundesgesetzblatt (Jahrgang
2017, Teil I, Nummer 32) veröffentlicht. Einen Tag später am 02.06.2017 trat sie - ohne Übergangsfrist
- in Kraft.
ie DüV selbst umfasst 28 Seiten und blatt zur N-Düngeberechnung“ (= sogenann-
D23 Tabellen. Durch den langwierigen tes „blaues“ Merkblatt) den teilnehmenden
Prozess der Novellierung war bereits im Vor- Landwirten für Ackerkulturen zur Verfügung
feld absehbar, dass die Novellierung große gestellt, mit dem sie den N-Düngebedarf be-
Veränderungen bedeuten wird. Die aktuelle rechnen konnten. Da gemäß novellierter
Version löst die Düngeverordnung von 2006 DüV im Ackerbau tendenziell mehr Stick-
ab, welche 11 Jahre Gültigkeit hatte. Die DüV stoff gedüngt werden darf als nach dem
ist das wichtigste Instrument, sowohl zur NID (vor allem bei niedrigem Ertragsniveau),
Umsetzung der Nitratrichtlinie, als auch der wird seit der Saison 2018 zusätzlich zur
Wasserrahmenrichtlinie, und zur Minderung N-Obergrenze nach DüV ein N-Empfeh-
der Ammoniakemissionen aus der lungswert auf Basis des aktualisierten NID
Landwirtschaft. ausgegeben. Dieser entspricht in etwa dem
N-Düngebedarf des bis einschließlich 2017
Die Düngeverordnung stellt nun drei Grund- gültigen NID. Der Landwirt muss jedoch be-
prinzipien der Düngung „nach guter fachli- achten, dass die N-Obergrenze nicht über-
cher Praxis“ in den Mittelpunkt: schritten wird.
1. Düngeplanung (vor der Düngung) ein- Hierfür stellt das LTZ in Zusammenarbeit
schließlich Aufzeichnungspflicht mit dem Landesamt für Geoinformation und
Landentwicklung (LGL) und der Landesan-
2. Durchführung der Düngung stalt für Entwicklung der Landwirtschaft und
der ländlichen Räume (LEL) Berechnungshil-
3. Bilanzierung/Kontrolle (nach der Dün- fen als Berechnungsschemata in Papierform,
gung) einschließlich Aufzeichnungspflicht. als Excelprogramm und webbasiert im Portal
„Düngung BW“ (www.duengung-bw.de) zur
Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoff- Verfügung. „Düngung BW“ ist ein Onlinean-
mengen, das heißt mehr als 50 kg N und/ gebot des Landes Baden-Württemberg mit
oder 30 kg P O pro ha und Jahr, wird eine umfassenden Informationen zu allgemeinen
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Düngebedarfsermittlung (DBE) gefordert. und speziellen Aspekten der Düngung.
Der N-Düngebedarf ist als „kultur- und Gleichzeitig werden dort auch Webanwen-
standortbezogene Obergrenze“ (= N-Ober- dungen und Excel-Programme zum Thema
grenze) gemäß Anlage 4 DüV zu ermitteln „bedarfsgerechte“ Düngung zur Verfügung
und aufzuzeichnen. gestellt. Ebenso ist die Teilnahme am NID
seit diesem Jahr auch online möglich (Bild 1).
In Baden-Württemberg besteht bereits seit Dieses Angebot soll in den kommenden Jah-
27 Jahren der sogenannte Nitratinformati- ren kontinuierlich ausgebaut und weiterent-
onsdienst (NID), der vom LTZ – bis ein- wickelt werden.
schließlich 2006 von der LAP Forchheim und
der LUFA Augustenberg – betreut wird. In Da in „Düngung BW“ nicht nur Ackerkultu-
diesem Rahmen wurde bislang das „Merk- ren hinterlegt sind, sondern auch der Dünge-
10 Landinfo 5 | 2018